Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet der Stiftungsrat. Bei der Erstellung der Anträge unterstützen die Förderberatungen der Wohlfahrtsverbände und die Geschäftsstelle der SozialstiftungNRW.
Nach Abschluss des Projektes ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Vor Bewilligung begonnene Vorhaben können nicht gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Die Prüfung durch die Geschäftsstelle und Stiftungsrat orientiert sich an mehreren Regelwerken:
- Spielbankgesetz: In §29 sind die Fördergrundsätze geregelt – die aktuelle Fassung des Gesetzes aus dem Juni 2020 finden Sie hier.
- Satzung: Die Satzung der SozialstiftungNRW / Stiftung Wohlfahrtspflege NRW definiert die Prozesse und Regeln für die Förderung und ihre Vergabe. Die Satzung hat Vorrang vor allen Förderrichtlinien. Die Satzung wurde zuletzt 2023 angepasst – die aktuelle Fassung finden Sie hier.
- Förderrichtlinie und Förderaufrufe: Je nach Förderprogramm gelten besondere Regelungen. Diese sind in den spezifischen Richtlinien und dem Aufruf zum Programm definiert.
Bei der Gewährung der Zuwendungen sind die für die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW verbindlichen Regelungen des Landeshaushaltsrechts NRW zu beachten. Zudem fühlt sich die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW in besonderer Weise der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet.
Sobald Sie einen Zuwendungsbescheid erhalten haben, müssen Sie unbedingt auch die Bestimmungen eines weiteren Regelwerks einhalten: